Badumbau von der Steuer absetzen — außergewöhnliche Belastung oder Handwerkerleistung

Zwei Paragrafen kommen in Frage, und für dieselben Kosten immer nur einer davon. Welcher es ist, entscheidet eine einzige Frage: Mussten Sie umbauen — oder wollten Sie?

Auf einen Blick

  • Ein barrierearmer Badumbau kann eine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG sein — Voraussetzung ist, dass er zwangsläufig war, in aller Regel wegen Krankheit oder Behinderung.
  • Abziehbar ist nur der Teil, der die zumutbare Belastung übersteigt: 1 bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, gestaffelt nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl (§ 33 Abs. 3 EStG).
  • Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Werteinwand („das Haus ist danach mehr wert") einem Abzug bei behinderungsbedingten Umbauten regelmäßig nicht entgegensteht.
  • Erstattungen mindern die Kosten. Was die Pflegekasse zahlt, belastet Sie nicht — absetzbar ist nur der selbst getragene Anteil.
  • Ohne Zwangsläufigkeit bleibt § 35a Abs. 3 EStG: 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € Steuerermäßigung im Jahr. Material zählt nicht, unbare Zahlung ist Pflicht.
  • Für dieselben Kosten gibt es nicht beides (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG).

Stand dieser Angaben: 24. August 2026, geprüft am Normtext. Diese Seite ist keine Steuerberatung.

Zwei Wege — und sie schließen sich für dieselben Kosten aus

Für einen barrierearmen Badumbau kommen zwei Vorschriften des Einkommensteuergesetzes in Betracht. § 33 EStG erfasst die Kosten als außergewöhnliche Belastung, wenn der Umbau zwangsläufig war — typischerweise wegen Krankheit oder Behinderung; abgezogen wird, was die zumutbare Belastung übersteigt. § 35a Abs. 3 EStG erfasst die Handwerkerleistung mit 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € Steuerermäßigung im Jahr, und verlangt keine Zwangsläufigkeit. Für dieselben Aufwendungen lässt sich immer nur einer der beiden Wege nutzen.

Der Unterschied ist nicht nur formal, er entscheidet über die Größenordnung. § 33 EStG senkt das zu versteuernde Einkommen: Was Sie absetzen, wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, und wie viel Steuer Sie das spart, hängt an Ihrem Steuersatz. § 35a EStG senkt dagegen die Steuer selbst — 20 % der Arbeitskosten werden direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen, aber eben höchstens 1.200 € im Jahr. Der erste Weg kann sehr viel mehr bringen, hat aber die höhere Hürde. Der zweite ist niedriger gedeckelt, dafür steht er praktisch jedem offen, der Einkommensteuer zahlt.

Quellen: § 33 EStG im Wortlaut · § 35a EStG im Wortlaut (gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz). Beide abgerufen am 24. August 2026.

Weg 1: außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG

Aufwendungen für einen barrierearmen Badumbau sind nach § 33 EStG abziehbar, wenn sie zwangsläufig erwachsen — wenn Sie sich ihnen also aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können und sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Auslöser ist in aller Regel eine Krankheit oder Behinderung, die das vorhandene Bad unbenutzbar macht. Abgezogen wird der Teil der Aufwendungen, der die zumutbare Belastung übersteigt.

Was „zwangsläufig" bedeutet

Die Definition steht in § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG und ist strenger, als sie klingt. Es genügt nicht, dass der Umbau vernünftig, altersgerecht oder werterhaltend ist. Es muss eine Lage geben, aus der heraus Sie nicht anders konnten: Ein Sturz, ein Schlaganfall, eine fortschreitende Erkrankung, eine anerkannte Behinderung — etwas, das die vorhandene Badewanne von einer Unbequemlichkeit zu einem echten Hindernis macht.

Wer dagegen vorsorglich umbaut, solange noch alles geht, hat es an dieser Stelle schwer. Das ist keine schlechte Nachricht, sondern nur die falsche Vorschrift — für genau diesen Fall ist § 35a EStG gemacht, und der fragt nicht nach Zwangsläufigkeit.

Quelle: § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 24. August 2026.

Der Einwand „das Haus ist danach doch mehr wert"

Über Jahrzehnte scheiterten behinderungsbedingte Umbauten am Finanzamt an einem einzigen Argument: Wer umbaue, erhalte dafür einen Gegenwert — ein breiteres Bad, eine bodengleiche Dusche, einen Aufzug —, und diese Gegenstände seien auch für nicht behinderte Menschen nützlich und damit wertbildend. Diese sogenannte Gegenwertlehre hat der Bundesfinanzhof für behinderungsbedingte Umbauten aufgegeben.

Im Urteil vom 22. Oktober 2009 (Az. VI R 7/09) entschied er, dass ein durch den Umbau erlangter Gegenwert im Einzelfall außer Betracht bleiben kann, wenn die Aufwendungen so stark unter dem Gebot der Zwangsläufigkeit stehen, dass der Gegenwert angesichts der Gesamtumstände in den Hintergrund tritt. Der entschiedene Fall betraf einen Steuerpflichtigen, der nach einem Schlaganfall schwerbehindert war.

Im Urteil vom 24. Februar 2011 (Az. VI R 16/10) hat der Bundesfinanzhof diese Grundsätze erweitert: Mehraufwand, der auf der behindertengerechten Gestaltung des individuellen Wohnumfelds beruht, stehe stets so stark unter dem Gebot der Zwangsläufigkeit, dass ein etwaiger Gegenwert regelmäßig in den Hintergrund trete. Drei Punkte aus dieser Entscheidung sind für die Praxis wichtig: Die Behinderung muss nicht auf einem unvorhersehbaren Ereignis beruhen — auch ein von langer Hand geplanter Umbau kommt in Betracht. Die Frage nach zumutbaren Alternativen, etwa dem Anmieten einer bereits barrierefreien Wohnung, stellt sich nicht. Und es kommt nicht darauf an, ob die Mehrkosten bei einem Neubau, einer Modernisierung, im selbst genutzten Eigenheim oder in einer Mietwohnung entstehen.

Quellen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Oktober 2009, Az. VI R 7/09 (Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses als außergewöhnliche Belastung; Gegenwert tritt bei zwangsläufigen Aufwendungen in den Hintergrund) · Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Februar 2011, Az. VI R 16/10 (Erweiterung: behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds steht stets unter dem Gebot der Zwangsläufigkeit).

Die zumutbare Belastung: der Teil, den Sie selbst tragen

§ 33 EStG zieht nicht die ganzen Kosten ab, sondern nur den Teil, der die zumutbare Belastung übersteigt. Diese ist ein Prozentsatz des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte, und sie steht als Tabelle in § 33 Abs. 3 EStG. Drei Größen bestimmen sie:

Der Prozentsatz reicht über alle Kombinationen hinweg von 1 % bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte — am niedrigsten bei Familien mit drei oder mehr Kindern und kleinen Einkünften, am höchsten bei Alleinstehenden ohne Kinder mit hohen Einkünften.

Gerechnet wird seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Januar 2017 (Az. VI R 75/14) stufenweise: Der höhere Prozentsatz gilt nur für den Teil der Einkünfte, der die jeweilige Stufengrenze übersteigt, und nicht mehr rückwirkend für den gesamten Betrag. Die Beträge der drei Stufen werden addiert. Das fällt zugunsten der Steuerpflichtigen aus: Die zumutbare Belastung ist seither niedriger, der abziehbare Teil entsprechend größer.

Warum hier keine Beispielrechnung steht

Jede Musterrechnung mit erfundenen Einkünften wäre für Ihren Fall falsch — und weil der abziehbare Betrag genau die Differenz zwischen Ihren Kosten und Ihrer persönlichen zumutbaren Belastung ist, ändert schon eine kleine Abweichung das Ergebnis erheblich. Rechnen lassen sollten Sie das dort, wo die Zahlen vorliegen: bei einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder — wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen — bei einem Lohnsteuerhilfeverein.

Quellen: § 33 Abs. 3 EStG (Tabelle der zumutbaren Belastung, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 24. August 2026 · Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Januar 2017, Az. VI R 75/14 (stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung).

Nur was Sie selbst tragen — der Zuschuss der Pflegekasse mindert die Kosten

§ 33 EStG setzt eine Belastung voraus. Was Ihnen von dritter Seite erstattet wird, belastet Sie nicht — und ist deshalb auch nicht absetzbar. Für den barrierearmen Badumbau heißt das konkret: Der Zuschuss der Pflegekasse nach § 40 Abs. 4 SGB XI, bis zu 4.180 € je Maßnahme, mindert die abziehbaren Aufwendungen. Absetzbar ist nur der Anteil, den Sie am Ende selbst getragen haben.

Das entwertet den Steuerweg nicht, es sortiert ihn nur ein: Der Zuschuss ist der erste und mit Abstand größte Hebel, die Steuer der zweite. Bleibt nach dem Zuschuss ein Eigenanteil — etwa weil die Kosten über der Höchstgrenze liegen oder weil die Pflegekasse einzelne Positionen nicht anerkennt —, ist genau dieser Eigenanteil der Betrag, über den sich steuerlich reden lässt. Wie der Zuschuss funktioniert, wann ein Eigenanteil bleibt und warum der Antrag vor den Umbaubeginn gehört, steht auf Kosten und Zuschuss der Pflegekasse.

Quellen: § 33 Abs. 1 EStG („Belastung") · § 40 Abs. 4 SGB XI (Höchstbetrag 4.180 € je Maßnahme), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24. August 2026.

Der Behinderten-Pauschbetrag ist etwas anderes

Wer einen Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG in Anspruch nimmt, muss deshalb nicht auf den Abzug der Umbaukosten verzichten. Der Pauschbetrag gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die laufenden und typischen Mehraufwendungen ab, die eine Behinderung mit sich bringt. Einmalige Umbaukosten gehören nicht dazu — sie sind durch den Pauschbetrag nicht abgegolten und bleiben daneben nach § 33 EStG geltend zu machen.

Quellen: § 33b EStG — Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 24. August 2026 · Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Februar 2011, Az. VI R 16/10.

Weg 2: § 35a EStG — 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 €

Nach § 35a Abs. 3 EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen für Handwerkerleistungen, höchstens um 1.200 € im Jahr. Zwangsläufigkeit ist dafür nicht nötig: Dieser Weg steht auch offen, wenn ohne Pflegegrad und rein vorsorglich umgebaut wird. Begünstigt sind allerdings nur die Arbeitskosten, nicht das Material — und die Rechnung muss unbar bezahlt werden. Für viele Leserinnen und Leser ist das der praktisch wichtigere der beiden Wege.

§ 35a EStG ist keine Förderung für Pflegebedürftige, sondern eine allgemeine Steuerermäßigung für Arbeiten im eigenen Haushalt. Ein Umbau von der Wanne zur Dusche ist eine Modernisierungsmaßnahme und fällt damit in den Anwendungsbereich. Was das Gesetz verlangt:

Zuschuss und § 35a vertragen sich nicht selbstverständlich

§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG nimmt öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden, von der Ermäßigung aus. Ob der Zuschuss der Pflegekasse nach § 40 Abs. 4 SGB XI darunter fällt und damit die Handwerkerermäßigung für dieselbe Maßnahme sperrt, beantwortet der Normtext nicht eindeutig — und wir beantworten es hier deshalb auch nicht. Klären Sie diesen Punkt mit Ihrer Steuerberatung, bevor Sie mit den 1.200 € planen.

Keine Doppelförderung für dieselben Kosten

§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG stellt klar, dass die Steuerermäßigung nur in Anspruch genommen werden kann, soweit die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Dieselbe Rechnung zweimal geltend zu machen, funktioniert also nicht.

Das Gesetz sagt an dieser Stelle allerdings „soweit" und nicht „wenn" — der Ausschluss trifft dem Wortlaut nach nur den Teil, der tatsächlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurde. Was an der zumutbaren Belastung hängen bleibt, ist damit nicht von vornherein verloren. Wie sich das in Ihrem Fall aufteilen lässt, ist eine Rechenfrage, die in die Steuererklärung gehört und nicht auf diese Seite.

Quelle: § 35a EStG, insbesondere Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 5 Sätze 1 bis 4 (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 24. August 2026.

Was Sie aufheben und was vorher geklärt sein sollte

Heben Sie alle Rechnungen, Kontoauszüge und Bescheide auf, lassen Sie Arbeits- und Materialkosten in der Rechnung getrennt ausweisen und zahlen Sie unbar. Für § 33 EStG kommt der Nachweis der Zwangsläufigkeit dazu: Der Bescheid über den Pflegegrad und — bei festgestellter Behinderung — der Ausweis oder der Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde sind dafür die amtlichen Belege. Eine ärztliche Verordnung, die vor Umbaubeginn ausgestellt ist, ist der sicherste Weg.

Und noch ein Punkt zum Zeitpunkt: Der Abzug wirkt in dem Jahr, in dem Sie bezahlen. Eine Verteilung hoher Umbaukosten auf mehrere Jahre sieht § 33 EStG nicht vor — die zumutbare Belastung wird also einmal überschritten oder gar nicht.

Quellen: § 64 EStDV — Nachweis von Krankheitskosten · § 65 EStDV — Nachweis der Behinderung und des Pflegegrads (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 24. August 2026.

Was der Umbau kostet, sagt das Aufmaß

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