Auf einen Blick
- Bis zu 4.180 € je Maßnahme Zuschuss der Pflegekasse, Rechtsgrundlage § 40 Abs. 4 SGB XI. Dieser Betrag gilt seit dem 1. Januar 2025.
- Möglich ab Pflegegrad 1 — alle Grade von 1 bis 5 kommen in Betracht (§ 28a Nummer 4 SGB XI).
- Der Antrag gehört vor den Umbaubeginn; warten Sie den Bescheid ab, bevor gebaut wird.
- Die Pflegekasse muss binnen drei Wochen entscheiden, fünf mit Gutachten — sonst gilt die Leistung als genehmigt (§ 40 Abs. 7 SGB XI).
- Leben mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, gilt der Betrag je Person, für eine gemeinsame Maßnahme aber höchstens 16.720 €.
- Ein Eigenanteil kann bleiben — nicht wegen des Einkommens, sondern durch Kosten über der Höchstgrenze und durch Leistungen jenseits der geförderten Maßnahme.
Stand dieser Angaben: 24. August 2026, geprüft am Normtext.
Die Rechtsgrundlage: § 40 Abs. 4 SGB XI
Der Zuschuss für ein barrierefreies Bad ist eine Leistung der Pflegeversicherung nach § 40 Abs. 4 SGB XI. Er beträgt bis zu 4.180 € je Maßnahme und setzt einen anerkannten Pflegegrad voraus. Gefördert wird, was die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellt. Über die Höhe im Einzelfall entscheidet die Pflegekasse.
Das ist keine Kulanz und kein Werbeversprechen, sondern ein gesetzlicher Anspruch. Die Norm steht im Elften Sozialgesetzbuch unter der Überschrift „Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen". Sie sagt: Die Pflegekasse kann Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds bezuschussen, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederhergestellt wird. Ein bodengleicher Duschzugang statt einer hohen Badewanne ist der Musterfall dieser Definition.
Der Höchstbetrag von 4.180 € je Maßnahme gilt seit dem 1. Januar 2025; bis zum 31. Dezember 2024 waren es 4.000 €. Erhöht wurde er über die Dynamisierung der Leistungsbeträge nach § 30 SGB XI. Wer noch eine Seite mit 4.000 € findet, liest einen veralteten Stand.
Quellen: § 40 SGB XI im Wortlaut (gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz) · Bundesministerium für Gesundheit: Zuschüsse zur Wohnungsanpassung. Beide abgerufen am 24. August 2026.
Zwei Dinge, die dabei oft überlesen werden:
- „Bis zu" heißt bis zu. Der Betrag ist eine Obergrenze, keine Pauschale. Was tatsächlich bewilligt wird, entscheidet die Pflegekasse anhand des eingereichten Angebots und der Pflegesituation.
- „Je Maßnahme" heißt nicht „einmal im Leben". Verschlechtert sich die Pflegesituation später wesentlich und wird ein weiterer Umbau nötig, kann dieser als neue Maßnahme beantragt werden.
Wer den Zuschuss bekommt
Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad — 1, 2, 3, 4 oder 5. Anders als oft angenommen ist Pflegegrad 1 nicht ausgeschlossen: § 28a SGB XI listet die Leistungen auf, die es schon bei Pflegegrad 1 gibt, und nennt unter Nummer 4 ausdrücklich die „finanziellen Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds". Gerade bei Pflegegrad 1 geht es typischerweise genau darum, den Alltag noch lange selbst zu bewältigen. Die pflegebedürftige Person muss zu Hause leben, nicht im Heim, und die Wohnung muss die sein, in der gepflegt wird.
Quelle: § 28a SGB XI — Leistungen bei Pflegegrad 1 (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 24. August 2026.
Ist noch kein Pflegegrad vorhanden, aber absehbar, lohnt es sich, beides parallel anzugehen: erst den Pflegegrad beantragen, dann den Zuschuss. Ohne Pflegegrad bleibt der Umbau eine Privatinvestition — was ihn nicht unmöglich macht, siehe weiter unten.
Mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt
Wohnen mehrere anspruchsberechtigte Personen zusammen — etwa ein älteres Ehepaar —, gilt der Betrag von 4.180 € je Person. Für eine gemeinsame Maßnahme ist die Summe allerdings gedeckelt: höchstens 16.720 €, das entspricht vier Personen. Bei einem einzelnen Badumbau ist diese Grenze in aller Regel kein Thema, sie erklärt aber, warum bei zwei Pflegebedürftigen mehr möglich ist als bei einer.
Quelle: § 40 Abs. 4 Sätze 3 und 4 SGB XI (gesetze-im-internet.de) · BMG: „Wohnen mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, kann der Zuschuss bis zu viermal 4.180 Euro, also bis zu 16.720 Euro, betragen." Abgerufen am 24. August 2026.
Erst der Antrag, dann die Bauarbeiten
Stellen Sie den Antrag, bevor der Umbau beginnt, und warten Sie den Bescheid ab. Rechtlich zwingend ist diese Reihenfolge nicht — das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Zuschuss nicht davon abhängt, ob der Antrag vor Beginn der Maßnahme gestellt wurde. Wer aber nachträglich beantragt, muss der Pflegekasse hinterher beweisen, dass der Umbau notwendig war, und trägt das Risiko allein.
Wer zuerst beauftragt, bauen lässt und erst danach den Antrag stellt, hat der Pflegekasse jede Möglichkeit genommen, die Ausgangslage selbst zu prüfen. Genau daran scheitern Anträge in der Praxis — nicht am Gesetz, sondern an der Beweislast. Der Satz, der davor schützt, ist kurz: Nicht anfangen, bevor der Bescheid da ist.
Quellen: Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 2000, Az. B 3 P 1/00 R (eine Zuschussgewährung nach § 40 Abs. 4 SGB XI setzt keine Antragstellung vor Beginn der Maßnahme voraus; Unsicherheiten in der Beweislage gehen zulasten der versicherten Person) · Bundesministerium für Gesundheit: Zuschüsse zur Wohnungsanpassung, abgerufen am 24. August 2026.
Praktisch heißt das: Das Festpreisangebot ist die Grundlage des Antrags. Deshalb steht am Anfang ein kostenloses Aufmaß vor Ort — ohne Angebot fehlt der Pflegekasse die Entscheidungsgrundlage. Den vollständigen Ablauf beschreibt die Seite Wanne raus, Dusche rein.
Wie lange die Pflegekasse entscheiden darf
Über einen Antrag auf einen Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen muss die Pflegekasse innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang entscheiden — innerhalb von fünf Wochen, wenn eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst beteiligt wird. Kann sie die Frist nicht halten, muss sie das rechtzeitig schriftlich begründen. Tut sie das nicht, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Das ist kein Kulanzversprechen, sondern der Wortlaut des Gesetzes — und ein guter Grund, den Tag des Antragseingangs zu notieren.
Quelle: § 40 Abs. 7 SGB XI (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 24. August 2026.
Wann ein Eigenanteil bleibt
Häufig bleibt kein Eigenanteil — garantiert ist das aber nicht. Eine einkommensabhängige Zuzahlung kennt § 40 Abs. 4 SGB XI heute nicht mehr; eine solche Regelung stand nur in einer älteren Fassung der Norm. Etwas zu zahlen bleibt aus drei anderen Gründen: wenn die Kosten über 4.180 € liegen, wenn die Pflegekasse einzelne Positionen nicht als wohnumfeldverbessernd anerkennt, oder wenn mehr gebaut wird als für die Pflegesituation nötig.
Auf vielen Seiten steht „ohne Zuzahlung" — und in einer beachtlichen Zahl von Fällen stimmt das auch. Vollständig ist es nicht. Die drei Gründe im Einzelnen, und alle drei sind vorher absehbar.
1. Die Höchstgrenze und das Wort „bis zu"
Der Zuschuss ist der Höhe nach gedeckelt und dem Grunde nach eine Einzelfallentscheidung. Kostet der Umbau mehr als 4.180 €, ist der Rest Ihre Sache. Und auch unterhalb der Grenze gilt: Die Pflegekasse bewilligt, was sie anhand von Angebot und Pflegesituation für erforderlich hält — nicht automatisch die Rechnungssumme. Fragen Sie beim Antrag ausdrücklich nach, mit welchem Betrag Sie rechnen können, dann steht die Zahl vor der Entscheidung fest und nicht danach.
2. Mehrkosten über die geförderte Maßnahme hinaus
Gefördert wird, was die Pflegesituation verbessert. Alles, was darüber hinaus gewünscht ist, zahlen Sie selbst — und das ist völlig legitim, es sollte nur vorher auf dem Tisch liegen. Typische Mehrkosten:
- Ein kompletter Badumbau statt des reinen Zugangsproblems: neue Fliesen, neues Waschbecken, neues WC.
- Gestalterische Wünsche: hochwertigere Oberflächen, besondere Armaturen, zusätzliche Beleuchtung.
- Zusätzliche Ausstattung, die über das Notwendige hinausgeht.
3. Positionen, die die Pflegekasse nicht anerkennt
Zwischen „gewünscht" und „gefördert" liegt manchmal eine einzelne Rechnungsposition. Ob eine Glasabtrennung, eine bestimmte Armatur oder ein Bodenbelag als wohnumfeldverbessernd durchgeht, entscheidet die Pflegekasse anhand des Angebots. Deshalb sollte jede Position im Festpreisangebot einzeln aufgeführt sein — eine Sammelzeile „Badumbau komplett" gibt der Kasse nichts zu prüfen und Ihnen nichts in die Hand.
Ein Rechenbeispiel mit echten Zahlen
Aus unserem eigenen Bestand, dokumentiert im Jahr 2022: Eine 90-jährige Frau stürzte, erhielt daraufhin einen Pflegegrad und konnte nicht mehr allein duschen. In ihrem Bad war ein ebenerdiger Einbau ohne größeren Aufwand möglich. Die Rechnung — die Beträge sind Preise und Zahlungen, keine Zuschusshöchstgrenzen:
| Position | Betrag 2022 |
|---|---|
| Preis des Umbaus (Rechnungssumme) | 3.500,00 € |
| Übernahme durch die Pflegekasse | 3.066,50 € |
| Eigenanteil der Kundin | 433,50 € |
Dokumentierter Einzelfall aus dem Jahr 2022. Die Beträge sind Preise, nicht Fördersätze, sind nicht auf heutige Preise fortgeschrieben und keine Zusage — sie zeigen die Größenordnung und das Verhältnis. Der Höchstbetrag lag damals bei 4.000 €, also über der Rechnungssumme: Der Eigenanteil entstand hier nicht an der Deckelung, sondern an der Einzelfallentscheidung der Pflegekasse.
Der Punkt an diesem Beispiel ist nicht der Betrag, sondern das Verhältnis: Der weitaus größte Teil wurde übernommen, und der Rest war eine Summe, die planbar war. Die ganze Geschichte und zwei weitere Fälle stehen unter Umbaubeispiele.
Was den Preis treibt
Den Preis eines barrierefreien Badumbaus bestimmen fünf Faktoren: Systemumbau oder Komplettumbau, Bodenaufbau und Leitungsführung, Größe und Zuschnitt des Bades, gewünschte Zusatzleistungen und der Zustand des vorhandenen Bades. Der größte Hebel ist der erste: Ein Systemumbau ohne Fliesenabriss liegt in einer anderen Größenordnung als ein komplettes neues Bad. Verbindlich ist erst der Festpreis nach dem Aufmaß vor Ort.
Eine Preisliste finden Sie hier bewusst nicht. Nicht aus Geheimniskrämerei, sondern weil jede Zahl ohne den Blick ins Bad geraten wäre — und eine geratene Zahl hilft niemandem beim Antrag. Was sich seriös sagen lässt, ist, woran der Preis hängt. Wenn Sie diese fünf Punkte kennen, können Sie jedes Angebot einordnen:
1. Systemumbau oder Komplettumbau
Der größte Hebel. Beim Systemumbau wird die Wanne entfernt, eine flache Duschtasse gesetzt und die Wand mit einem Rückwandsystem verkleidet — ohne Fliesen abzuschlagen, meist an einem Tag. Beim Komplettumbau kommt das ganze Bad neu: Fliesen, Sanitärobjekte, Leitungen. Das dauert mehrere Tage und kostet ein Vielfaches.
2. Bodenaufbau und Leitungsführung
Ob der Ablauf tief genug in den Boden gelegt werden kann, entscheidet darüber, ob eine wirklich bodengleiche Dusche möglich ist oder eine Restschwelle bleibt. Das ist keine Frage des Wollens, sondern der Statik und der vorhandenen Rohrführung — und es ist der Grund, warum das Aufmaß vor Ort nicht übersprungen werden kann.
3. Größe und Zuschnitt des Bades
Ein enges Bad mit ungünstigem Grundriss braucht mehr Planung, manchmal eine Sonderanfertigung. Ein großzügiges Bad ist einfacher — und zugleich teurer in der Fläche.
4. Zusatzleistungen
Spritzschutz-Rückwand, Anti-Rutsch-Belag, Haltegriffe, Duschsitz, Schiebetür: Jede Position für sich ist überschaubar, in Summe machen sie den Unterschied zwischen „funktioniert" und „ist wirklich sicher".
5. Der Zustand, den Sie vorfinden
Ein 40 Jahre altes Bad hält häufiger Überraschungen bereit als ein 15 Jahre altes. Ein seriöses Festpreisangebot berücksichtigt das nach dem Aufmaß — deshalb ist ein Preis vor dem Aufmaß immer nur eine Schätzung.
Größenordnungen aus dem Bestand (Stand 2022)
Damit die Kostenlogik nicht ganz ohne Zahlen bleibt: Das sind die Einzelpositionen, die wir 2022 dokumentiert haben. Sie sind drei Jahre alt und nicht fortgeschrieben, taugen also zur Orientierung über Verhältnisse, nicht zur Kalkulation.
| Position | Betrag 2022 |
|---|---|
| Grundumbau Wanne zur Dusche, inkl. Material | 2.000 – 3.000 € |
| Spritzschutz-Rückwand | ca. 720 € |
| Anti-Rutsch-Belag | ca. 200 € |
| Montierter Haltegriff | ca. 80 € |
Preisstand 2022, unverändert übernommen und ausdrücklich nicht aktualisiert. Verbindlich ist allein Ihr Festpreisangebot nach dem Aufmaß.
Der Vergleich mit dem Zuschuss erklärt, warum so viele Umbauten am Ende ohne oder mit kleinem Eigenanteil auskommen: Ein Systemumbau liegt in einer Größenordnung, die der Höchstbetrag von 4.180 € abdecken kann. Ein Komplettbad liegt darüber — dann ist der Zuschuss ein Beitrag, keine Vollfinanzierung.
Und ohne Pflegegrad?
Ohne anerkannten Pflegegrad gibt es den Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI nicht. Der Umbau selbst bleibt möglich und ist privat finanzierbar — ein Systemumbau kostet deutlich weniger als ein komplettes neues Bad. Ist ein Pflegegrad absehbar, lohnt es sich, ihn zuerst zu beantragen und den Umbau danach anzugehen.
Dann gibt es diesen Zuschuss nicht — der Umbau bleibt aber möglich, und er ist nach unserer Erfahrung deutlich günstiger, als die meisten annehmen. Wer aus der Wanne heraus duscht, sie aber nie zum Baden nutzt, löst mit einem Systemumbau ein tägliches Problem, ohne das ganze Bad anzufassen. Vorsorge vor dem ersten Sturz ist außerdem die einzige Reihenfolge, die niemanden unter Zeitdruck setzt.
Wie viel es bei Ihnen wird, sagt das Aufmaß
Beratung und Aufmaß vor Ort sind kostenlos und unverbindlich. Sie erhalten ein Festpreisangebot — genau das Dokument, das Ihre Pflegekasse für den Antrag braucht.
Kostenloses Angebot anfordern 0681 410 99 466Häufige Fragen zum Zuschuss
Wie hoch ist der Zuschuss der Pflegekasse für ein barrierefreies Bad?
Bis zu 4.180 € je Maßnahme. Der Betrag steht wörtlich in § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI und gilt in dieser Höhe seit dem 1. Januar 2025; davor waren es 4.000 €. Er ist eine Obergrenze, keine Pauschale: Über die Höhe im Einzelfall entscheidet die Pflegekasse.
Ab welchem Pflegegrad gibt es den Zuschuss?
Ab Pflegegrad 1. § 28a Nummer 4 SGB XI zählt die finanziellen Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung ausdrücklich zu den Leistungen bei Pflegegrad 1; für die Pflegegrade 2 bis 5 gilt § 40 Abs. 4 SGB XI ohnehin. Entscheidend ist, dass die Maßnahme die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellt.
Muss der Antrag vor dem Umbau gestellt werden?
Praktisch ja — warten Sie den Bescheid ab, bevor gebaut wird. Rechtlich zwingend ist diese Reihenfolge nicht: Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. Dezember 2000 (Az. B 3 P 1/00 R) hängt der Zuschuss nicht davon ab, dass der Antrag vor Beginn der Maßnahme gestellt wurde. Wer nachträglich beantragt, muss der Pflegekasse aber hinterher nachweisen, dass der Umbau notwendig war — Zweifel gehen dann zu seinen Lasten. Das ist der häufigste teure Fehler beim barrierefreien Badumbau.
Bleibt ein Eigenanteil?
Oft nicht — aber es kommt vor. Eine einkommensabhängige Zuzahlung sieht § 40 Abs. 4 SGB XI heute nicht mehr vor; eine solche Regelung stand nur in einer älteren Fassung der Norm. Ein Eigenanteil entsteht aus drei anderen Gründen: wenn die Kosten über 4.180 € liegen, wenn die Pflegekasse einzelne Positionen nicht als wohnumfeldverbessernd anerkennt, oder wenn Leistungen gewünscht sind, die über die geförderte Maßnahme hinausgehen — neue Fliesen, ein komplettes Bad, gestalterische Extras. In einem uns vorliegenden Fall von 2022 blieben bei 3.500 € Umbaupreis 433,50 € Eigenanteil.
Bekommen zwei Pflegebedürftige in einem Haushalt den Zuschuss zweimal?
Im Grundsatz ja. Nach § 40 Abs. 4 Sätze 3 und 4 SGB XI gilt der Betrag von 4.180 € je pflegebedürftiger Person, wenn mehrere in einer gemeinsamen Wohnung leben. Für eine gemeinsame Maßnahme ist die Summe jedoch auf 16.720 € begrenzt, also auf vier Personen.
Wie lange darf die Pflegekasse für die Entscheidung brauchen?
Drei Wochen ab Antragseingang — fünf Wochen, wenn der Medizinische Dienst oder eine Pflegefachperson beteiligt wird. Das steht in § 40 Abs. 7 SGB XI. Hält die Pflegekasse die Frist nicht ein und teilt sie keinen hinreichenden Grund schriftlich mit, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.
Gilt der Zuschuss auch in einer Mietwohnung?
Ja. Der Anspruch hängt am Pflegegrad, nicht am Eigentum an der Wohnung. Zusätzlich nötig ist allerdings die Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters; einen Anspruch darauf gibt § 554 BGB. Was dabei zu klären ist, steht auf der Seite Badumbau in der Mietwohnung.
Kann der Zuschuss ein zweites Mal beantragt werden?
Der Betrag gilt „je Maßnahme", nicht einmal im Leben. Verschlechtert sich die Pflegesituation später wesentlich, sodass ein weiterer Umbau nötig wird, kann dieser als neue Maßnahme beantragt werden. Ob der Fall so liegt, entscheidet die Pflegekasse.